Unterkunftskosten im Landkreis Görlitz angemessen?
Landkreis Görlitz, 5. Oktober 2020. Wie teuer darf Wohnen sein, wenn die Allgemeinheit dafür aufkommen muss? In einer am 14. September 2020 stattgefundenen mündlichen Verhandlung hat sich die 3. Kammer des Sozialgerichts Dresden umfangreich und ausführlich mit dem Konzept befasst, das der Festlegung der Angemessenheitswerte für die Unterkunftskosten zugrunde liegt.
Abb.: Der späte Herbst, wenn die Blätter gefallen sind, erlaubt in Zittau ungewohnte Durchblicke, hier von der Neustadt zur als Museum genutzten Kirche zum Heiligen Kreuz, in der das Große Zittauer Fastentuch von 1472 in der größten Museumsvitrine der Welt ausgestellt ist
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Sozialgericht entscheidet
Während die Kammer für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Januar 2017 noch Schwachstellen im Konzept sieht, beruhen die Festlegungen zu den angemessenen Unterkunftskosten ab 1. Februar 2017 hingegen auf einem schlüssigen Konzept. Zu den Feststellungen vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Januar 2017 gültigen Konzept will der Landkreis Görlitz beim Landessozialgericht Sachsen in Berufung gehen.
Hintergrund der gerichtlichen Auseinandersetzung ist ine Sachverhalt aus dem Planungsraum Zittau. Die entscheidende Kammer geht, so die Urteilsbegründung, davon aus, dass sowohl die Festlegung der Vergleichsräume, des gewählten Beobachtungszeitraumes als auch die Bestimmung der Angemessenheit ordnungsgemäß erfolgt sind. Auch die Anzahl der einbezogenen Daten wurde vom Gericht nicht beanstandet.
Den für die Konzepterstellung gewählte Weg der Erhebung des Gesamtwohnungsbestandes – so etwa aus Zeitungen, Immobilienportalen sowie Webseiten von Großvermietern, also jedem Mietinteressenten zugänglichen Medien – hatte das Gericht bestätigt. Zusammenfassend kam das Gericht, auch in umfangreicher Auseinandersetzung mit vorangegangenen Entscheidungen, zu dem Ergebnis, dass die Festlegung der Angemessenheitswerte ab dem 1. Februar 2017 nicht zu beanstanden sei. Im Urteil vom 14. September 2020 wird festgestellt, dass das Konzept nach Auffassung der Kammer schlüssig im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei.
Hintergrund:
Wer in Hartz IV gerutscht ist, dem zahlt das Jobcenter des Landkreises die Miete und die Heizkosten. Die Wohnfläche, die das Jobcenter finanziert, hängt davon ab, wie groß die Bedarfsgemeinschaft ist. Der letztlich vom Steuerzahler zu übernehmende Mietbetrag hängt jedoch auch vom ortsüblichen Preisniveau ab.



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- Erstellt am 05.10.2020 - 10:11Uhr | Zuletzt geändert am 05.10.2020 - 11:11Uhr
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