Null Promille für weniger Unfälle

Zittau |Löbau, 17. Oktober 2007. "Alkohol am Steuer" ist eine der Hauptunfallursachen. Gerade bei Fahranfängern stellt mangelnde Fahr-Erfahrung in Verbindung mit der enthemmenden Wirkung von Alkohol ein besonders hohes Unfallrisiko dar. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um besonders junge Fahranfänger im Alter von 18 bis 24 handelt oder jene, die ihre Fahrerlaubnis erst später erstmals erworben haben. Seit 1. August 2007 gilt bundesweit einheitlich ein striktes Alkoholverbot für Fahranfänger und darüber hinaus für Jugendliche bis 21 Jahre.

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Klares Signal für Fahranfänger

Im Jahr 2005 starben in Deutschland 603 Personen bei Unfällen, in denen Alkohol im Spiel war. Analysiert man diese, so ist die Beteiligung von Fahrern der Altersgruppe 18 bis 24 Jahre mit 25 Prozent überdurchschnittlich hoch. Jugendliche Fahranfänger stellen demzufolge eine besondere Risikogruppe dar.

Entsprechend brauchen Fahranfänger ein klares und verständliches Signal, dass Fahren und Trinken nicht zu vereinbaren sind. Untersuchungen haben gezeigt, dass bereits bei niedrigen Alkoholkonzentrationen unter 0,3 Promille ein deutlich erhöhtes Unfallrisiko besteht.

Das Verbot ist die eine Seite der Medaille. Welche Folgen zieht es bei einem Verstoß nach sich? Den Betroffenen erwartet ein Bußgeld in Höhe von 125 Euro. Hinzu kommen zwei Punkte im Verkehrszentralregister. Bei Fahranfängern, die sich noch in der Probezeit befinden, verlängert sich zudem die Probezeit um weitere zwei Jahre und es wird ein besonderes Aufbauseminar angeordnet, dessen Kosten sich auf bis zu 300 Euro belaufen können. Die Null-Promille-Regel gilt danach bis zum Ende der verlängerten Probezeit.

Noch härter trifft es jene Sünder, die nicht in der Frist von zwei Monaten die Teilnahme am angeordneten Aufbauseminar nachweisen können. Ihnen wird die Fahrerlaubnis entzogen. Diese kann dann nur nach Vorlage der Teilnahmebescheinigung am Aufbauseminar neu erteilt werden, vorausgesetzt ein Antrag liegt vor.

Ist ein Fahranfänger an einem Verkehrsunfall beteiligt und hat selbst weniger als 0,5 Promille Alkohol im Blut, so wird dies dennoch immer als Alkoholunfall gewertet. Dann ist auch mit Folgen von Seiten der Versicherungen zu rechnen.

Erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres gilt (sofern die Probezeit dann abgelaufen ist) die derzeit allgemeine Alkoholgrenze von 0,5 Promille. Ausreizen muss man diese aber gewiss nicht.

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  • Quelle: /red
  • Erstellt am 17.10.2007 - 17:43Uhr | Zuletzt geändert am 28.09.2022 - 15:30Uhr
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